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Jugendfeuerwehr > Jugendordnung

Jugendordnung der Jugendabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Hansestadt Stralsund

§ 1 - Name
  1. Die Jugendabteilung der Freiwilligen Feuerwehr der Hansestadt Stralsund, in dieser Ordnung „Jugendfeuerwehr” genannt, ist Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr. Für sie gilt die Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Hansestadt Stralsund in der aktuellen gültigen Fassung soweit diese Ordnung nicht etwas anderes bestimmt.
  2. Sie kann sich der Deutschen Jugendfeuerwehr im Deutschen Feuerwehrverband anschließen.
§ 2 - Aufgabe
  1. Die Einführung in die dem Gemeinwohl und dem Dienst am Nächsten gewidmete Aufgabe der Freiwilligen Feuerwehr und die Vorbereitung auf die Aufgaben eines aktiven Mitgliedes der Freiwilligen Feuerwehr.
  2. Die theoretische und praktische Ausbildung der Kinder und Jugendlichen für den Brandschutz und die Hilfeleistung unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des oder der einzelnen Jugendlichen.
  3. Die Pflege und Förderung des Gemeinschaftslebens unter den Jugendlichen.
  4. Die Erziehung der Jugendlichen zur tätigen Nächstenhilfe.
  5. Die Jugendfeuerwehr fordert von jedem Mitglied die Anerkennung der Menschenrechte, das Bekenntnis zum freiheitlichen Rechtsstaat demokratischer Ordnung und die Bereitschaft, die sich daraus ergebenden staatsbürgerlichen Pflichten zu erfüllen.
§ 3 - Mitgliedschaft
  1. Mitglied der Jugendfeuerwehr können Kinder und Jugendliche im Alter vom vollendeten 10. Lebensjahr bis zum vollendeten 16. Lebensjahr werden, wenn die schriftliche Zustimmung der Eltern bzw. der Erziehungsberechtigten vorliegt und sie den Anforderungen des Jugendfeuerwehrdienstes gewachsen sind.
    1. Aufnahmegesuche sind nach Beratung im Jugendausschuss an den Jugendwart zu richten. Der Vorstand der Freiwilligen Feuerwehr entscheidet über die vorläufige Aufnahme als Mitglied der Jugendabteilung. Die Mitgliederversammlung der Freiwilligen Feuerwehr beschließt in der darauf folgenden Sitzung über die endgültige Aufnahme.
    2. Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr erhalten einen Mitgliedsausweis der Deutschen Jugendfeuerwehr, der durch die Gemeinde/Stadt auszustellen und abzusiegeln ist.
§ 4 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Jedes Mitglied der Jugendfeuerwehr hat das Recht:
    1. bei der Gestaltung der Jugendarbeit aktiv mitzuwirken,
    2. in eigener Sache gehört zu werden,
    3. die Organe zu wählen.
  2. Jedes Mitglied der Jugendfeuerwehr übernimmt freiwillig die Verpflichtung:
    1. an den angesetzten Übungen und Gruppenveranstaltungen regelmäßig, pünktlich und aktiv teilzunehmen,
    2. die im Rahmen dieser Ordnung gegebenen Anordnungen zu befolgen,
    3. die Kameradschaft innerhalb der Jugendfeuerwehr zu pflegen und zu fördern.
§ 5 - Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft in der Jugendfeuerwehr erlischt:

  1. durch schriftliche Austrittserklärung des Mitgliedes oder seines Erziehungsberechtigten,
  2. durch Ausschluss (durch den Vorstand der Freiwilligen Feuerwehr im Einvernehmen mit dem Jugendfeuerwehrausschuss); dieses ist den Erziehungsberechtigten schriftlich mitzuteilen, vorher ist mit dem Mitglied ein Gespräch zu führen,
  3. Übernahme als aktives Mitglied,
  4. Auflösung der Jugendfeuerwehr.
§ 6 - Organe

Organe der Jugendfeuerwehr sind:

  1. die Jugendversammlung,
  2. der Jugendausschuss,
  3. der Jugendgruppensprecher.
§ 7 - Jugendversammlung
  1. Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr bilden die Jugendversammlung. Diese Versammlung ist öffentlich. Der Leiter der Feuerwehr, der Wehrführer der Freiwilligen Feuerwehr und der Jugendfeuerwehrwart haben beratende Stimme. Der Gruppensprecher der Jugendfeuerwehr muss die Jugendversammlung mindestens einmal im Jahr, im Einvernehmen mit dem Wehrführer und dessen Jugendfeuerwehrwart, einberufen. Alle Mitglieder sind 14 Tage vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
  2. Die Jugendversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragung ist unzulässig. Ist die Jugendversammlung nicht beschlussfähig, so ist eine neue Sitzung mit gleicher Tagesordnung binnen sechs Wochen einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der vertretenen Stimmberechtigten beschlussfähig ist.
  3. Beschlüsse werden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
§ 8 - Aufgabe der Jugendversammlung

Die Jugendversammlung:

  1. wählt den Gruppensprecher der Jugendfeuerwehr und die übrigen Mitglieder des Jugendausschusses,
  2. nimmt den Jahresbericht entgegen,
  3. entlastet den Jugendausschuss und den Jugendgruppensprecher,
  4. beschließt den aufgestellten Dienst- und Übungsplan, der zur Genehmigung dem Vorstand der Wehr einzureichen ist,
  5. berät und beschließt über eingebrachte Anträge.
§ 9 - Der Jugendausschuss
  1. Dem Jugendausschuss gehören an:
    1. der Jugendgruppensprecher der Jugendfeuerwehr,
    2. der stellvertretende Jugendgruppensprecher der Jugendfeuerwehr,
    3. der Schriftwart der Jugendfeuerwehr,
    4. je ein Beisitzer für angefangene 18 Mitglieder.
  2. Die Mitglieder des Jugendausschusses werden von der Jugendversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Der Jugendausschuss wird vom Jugendgruppensprecher der Jugendfeuerwehr im Einvernehmen mit dem Jugendfeuerwehrwart, der an der Ausschusssitzung beratend teilnimmt, mindestens viermal im Jahr einberufen.
§ 10 - Aufgaben des Jugendausschusses

Der Jugendausschuss:

  1. führt die Beschlüsse der Jugendversammlung durch,
  2. wirkt mit bei Entscheidungen über die Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern im Einvernehmen mit dem Jugendfeuerwehrwart,
  3. stellt den Jahresbericht auf,
  4. erarbeitet den Dienstplan im Einvernehmen mit dem Jugendfeuerwehrwart,
  5. unterbreitet Vorschläge für die Gestaltung der Jugendarbeit.
§ 11 - Der Jugendgruppensprecher

Zum Jugendgruppensprecher der Jugendfeuerwehr kann gewählt werden, wer mindestens ein Jahr Mitglied der Jugendfeuerwehr ist. Er berät mit Unterstützung des Jugendfeuerwehrwartes den Wehrführer nach Maßgabe dieser Jugendordnung. Der Jugendgruppensprecher der Jugendfeuerwehr führt den Vorsitz bei den Versammlungen und ist für die Ordnung innerhalb der Jugendfeuerwehr verantwortlich.

§ 12 - Wahlen
  1. Den Vorsitz bei den Wahlen führt der Wehrführer, im Verhinderungsfall der Jugendfeuerwehrwart.
  2. Vorschläge für die zu wählenden Mitglieder des Jugendausschusses erfolgen aus der Jugendversammlung.
  3. Für die Wahl des Jugendgruppensprechers der Jugendfeuerwehr bedarf es einer Zweidrittelmehrheit. Wird diese nicht erreicht, so entscheidet im zweiten Wahlgang die einfache Stimmenmehrheit.
  4. Die übrigen Mitglieder des Jugendausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
§ 13 - Jahresbericht

Der Jugendgruppensprecher der Jugendfeuerwehr hat im Einvernehmen mit dem Jugendfeuerwehrwart alljährlich die Mitgliederversammlung der Freiwilligen Feuerwehr über den Stand der feuerwehrtechnischen Schulung und Ausbildung, die Dienstversammlungen und die jugendpflegerische Arbeit zu berichten.

§ 14 - Schriftführung
  1. Der Schriftwart der Jugendfeuerwehr erledigt im Einvernehmen mit dem Jugendfeuerwehrwart alle anfallenden schriftlichen Arbeiten und führt ein Dienstbuch.
  2. Das Dienstbuch soll kurze Berichte über alle Veranstaltungen der Jugendfeuerwehr und die Niederschriften über die Jugendversammlungen aufnehmen.
  3. Für die Weiterleitung des Jahresberichtes und der Mitgliederverzeichnisse ist der Jugendfeuerwehrwart verantwortlich.
§ 15 - Stärke und Ausrüstung
  1. Die Stärke der Jugendfeuerwehr soll mindestens 10 Mitglieder betragen.
  2. Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr erhalten für die Ausbildung und den Übungsdienst entsprechend der Dienstgrad- und Dienstkleidungsvorschrift für Freiwillige Feuerwehren und Werkfeuerwehren in Mecklenburg-Vorpommern in der aktuell gültigen Fassung. Beim Ausscheiden aus der Jugendfeuerwehr sind die erhaltenen Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände an die Jugendfeuerwehr zurückzugeben.
  3. Ausbildung und Schulung im Feuerwehrdienst erfolgen an der Ausrüstung der Wehr, im Einvernehmen mit dem Wehrführer der Freiwilligen Feuerwehr.
§ 16 - Ausbildung, Einsatz und Jugendarbeit
  1. Die feuerwehrtechnische Ausbildung der Mitglieder der Jugendfeuerwehr erfolgt auf den Grundlagen der Ausbildungsvorschriften für die Freiwilligen Feuerwehren unter Anpassung der Leistungsfähigkeit der Jugendlichen. Die Ausbildung erstreckt sich auf die theoretische Schulung in allen Sparten des Brandschutzes und der Hilfeleistung und die praktische Ausbildung an den Geräten.
  2. Die Teilnahme an Einsätzen erfolgt frühestens nach Vollendung des 18. Lebensjahres und nach Abschluss der feuerwehrtechnischen Grundausbildung (Truppmannausbildung nach FwDV 2). Der Einsatz von Mitgliedern der Jugendfeuerwehr ist damit ausgeschlossen.
  3. Die jugendpflegerische Arbeit wird in regelmäßigen Gruppenveranstaltungen geleistet. Diese Aufgabe hat der Jugendfeuerwehrwart der Jugendfeuerwehr im Zusammenwirken mit dem Jugendausschuss wahrzunehmen und durchzuführen.
§ 17 - Soziale Sicherung
  1. Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr sind wie die übrigen Angehörigen der Feuerwehr gegen Unfall im Feuerwehrdienst durch die Hanseatische Feuerwehr-Unfallkasse Nord versichert. Es sind die Bestimmungen und Richtlinien der Hanseatischen Feuerwehr-Unfallkasse Nord einzuhalten.
  2. Bei praktischen Ausbildungen an den Fahrzeugen und Geräten ist die körperliche Leistungsfähigkeit der Jugendlichen zu berücksichtigen. Auf Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften und der gesetzlichen Bestimmungen ist zu achten.
  3. Sachschäden, die dem Jugendfeuerwehrangehörigen bei der Ausübung des Dienstes in der Jugendfeuerwehr ohne Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit erwachsen, werden nach den gleichen Grundsätzen gedeckt, wie im aktiven Feuerwehrdienst.
§ 18 - Ordnungsmaßnahmen
  1. Bei Verstößen gegen Ordnung, Disziplin und Kameradschaft können folgende Ordnungsmaßnahmen ergriffen werden:
    1. persönlicher Verweis,
    2. offizieller Verweis (vor der Jugendfeuerwehr),
    3. Ausschluss aus der Jugendfeuerwehr.
  2. Verweise werden nach Beratung im Jugendausschuss vom Jugendgruppensprecher und vom Jugendfeuerwehrwart erteilt. Ein Ausschluss aus der Jugendfeuerwehr wird nach Beratung im Jugendausschuss unter Beteiligung des Wehrführers durch den Vorstand der Freiwilligen Feuerwehr ausgesprochen.
  3. Gegen die Ordnungsmaßnahmen nach den Ziffern 18.1.1 und 18.1.2 steht dem Mitglied das Recht der Beschwerde zu. Die Beschwerde muss spätestens 14 Tage nach dem Ausspruch der Ordnungsmaßnahme mündlich oder schriftlich beim Leiter der Feuerwehr eingebracht werden, der über die Beschwerde entscheidet.
  4. Für den Ausschluss nach Ziffer 18.1.3 gelten für den Widerspruch die im Bescheid angegebenen Fristen.
§ 19 - Schlussbestimmung

Die Ordnung wurde auf der Mitgliederversammlung der Freiwilligen Feuerwehr der Hansestadt Stralsund am 24.02.2018 in Stralsund beschlossen.

Sie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Mit dem Inkrafttreten dieser Ordnung treten alle vorherigen Jugendordnungen für die Jugendabteilung der Freiwilligen Feuerwehr der Hansestadt Stralsund außer Kraft.

Hinweis:

Zugunsten der besseren Lesbarkeit wurde auf die gleichzeitige Verwendung weiblicher und männlicher Personenbegriffe teilweise verzichtet und die männliche Form angeführt. Gemeint und angesprochen sind jedoch immer beide Geschlechter und die weibliche oder männliche Form der Personenbezeichnung schließt das andere Geschlecht ausdrücklich mit ein.

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