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Förderverein > Satzung

Satzung des Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr der Hansestadt Stralsund e.V.
vom 26.03.2010

§ 1 - Name und Sitz
  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr der Hansestadt Stralsund e.V.” und hat seinen Sitz in Stralsund. Dort wird auch die Verwaltung geführt.
  2. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stralsund eingetragen.

§ 2 - Vereinszweck
Der Verein will die Arbeit der Freiwilligen Feuerwehr der Hansestadt Stralsund mit ihrer Jugendfeuerwehr fördern. Insbesondere unterstützt er
  1. die Jungendarbeit bei der Beschaffung von Übungs- und Ausbildungsgegenständen, in Durchführung von Bildungsreisen und Zeltlagern sowie Jugendveranstaltungen zur Brandschutzerziehung.
  2. eine wirksame Öffentlichkeitsarbeit im vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz bei geeigneten Anlässen.
  3. bei der Anschaffung von Aus- und Fortbildungsmaterial und Ausstattungsgegenständen für Einsatzzwecke der Freiwilligen Feuerwehr zum Schutze der Bürger und ihrer Sachwerte.
  4. die Förderung der Traditionspflege und der kulturellen Tätigkeit.

§ 3 - Gemeinnützigkeit
  1. Der Verein hat den Charakter der Gemeinnützigkeit im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976 (BgBI. 1, S. 613) in der zur Zeit geltenden Fassung. Der Verein ist selbstlos und verfolgt ausschließlich seine satzungsgemäßen Zwecke (§§ 55/56 AO).
  2. Die erforderlichen Geld- und Sachmittel werden durch Beiträge, freiwillige Zuwendungen und Spenden aufgebracht.
  3. Eventuell anfallendes Vermögen ist zweckgebunden. Es darf nur der in der Satzung vorgeschriebene Zweck damit verwirklicht werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch Vergütung begünstigt werden.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 - Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Gründung des Vereins und endet mit Ablauf des 31. Dezember 1996.

§ 5 - Mitgliedschaft
  1. Der Verein besteht aus stimmberechtigten und stimmlosen Mitgliedern.
    1. Stimmberechtigtes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person und die Angehörigen der Feuerwehr werden.
    2. Stimmlose Mitglieder sind natürliche Personen bis zum Erreichen des 17. Lebensjahr.
  2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit, wobei mindestens drei Vorstandsmitglieder zur Abstimmung anwesend sein müssen. Die Aufnahme wird schriftlich bestätigt.

§ 6 - Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft der Mitglieder erlischt
    1. durch Austritt (schriftliche Austrittserklärung an den Verband),
    2. durch Ausschluß (Beschluß des Vorstandes),
    3. bei juristischen Personen durch deren Auflösung der Einrichtung,
    4. durch Tod.
  2. Der Austritt und der Ausschluß ist den betreffenden Mitgliedern durch den Vorstand mitzuteilen.
  3. Der Verein besteht auch im Fall des Ausscheidens von Mitgliedern unter den verbleibenden Mitgliedern fort. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 7 - Organe des Vereins
die Organe des Vereins sind:
  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§ 8 - Der Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus:
    1. dem 1. Vorsitzenden
    2. dem 2. Vorsitzenden
    3. dem Kassenwart
    4. dem Schriftführer
    5. dem verantwortlichen für Öffentlichkeitsarbeit
    6. 2 Besitzern
  2. Der 1. Vorsizende, der 2. Vorsitzende und der Kassenwart werden auf der Hauptverdammlung für eine vierjährige Amtszeit gewählt und bleibenbis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich. Alle übrigen Vorstandsmitglieder werden durch den gewählten Vorstand berufen.
  3. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassenwart, wobei jeder einzelvertretungsberechtigt ist.
    Aufgaben des Vorstandes:
    1. Vorbereitung der Versammlungen und Veranstaltungen;
    2. Einleitung der Maßnahmen des Vereins zur Erfüllung der Satzungsaufgaben;
    3. Durchsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
    4. Aufstellung des Haushaltsplanes und Verwaltung des Vereinsvermögens sowie Rechenschaftslegung gegenüber der Mitgliederversammlung.
  4. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen ist.

§ 9 - Mitgliedsbeiträge
  1. Von Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen und in der Anlage 1 der Satzung ausgewiesen. Der Jahresbeitrag ist bis zum 30. März des laufenden Jahres zu zahlen.
  2. Zur Durchführung der Kassengeschäfte wird ein Vereinskonto auf den Namen „Förderverein Feuerwehr Hansestadt Stralsund” angelegt. Das Vereinskonto wird von dem Kassenverwalter geführt.
  3. Über Einzelausgaben bzw. wiederkehrende Verpflichtungen in Höhe bis zu 1000,- € entscheidet der Vorstand mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Beträge über 1000,- € bis max. 2000,- € bedürfen der absoluten Mehrheit aller Vorstandsmitglieder. Ausgaben über 2000, -€ bedürfen der vorherigen Zustimmung der Mehrheit der Mitgliederversammlung. Aufträge und die Bestätigung von Rechnungen sind von 2 Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben.
  4. Die Mitgliederversammlung wählt zur Prüfung des Kassenbestands 2 Kassenprüfer. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Die Kassenprüfer haben das Recht ständig Kontrollen der Kasse, des Kontos und des Belegwesens vorzunehmen. Nach Abschluß des Geschäftsjahres ist eine Gesamtprüfung der Kasse durch die Kassenprüfer vorzunehmen. Der Prüfbericht ist der Mitgliederversammlung vorzulegen.

§ 10 - Spenden
  1. Es besteht die Möglichkeit, für Mitglieder und Nichtmitglieder Spenden zur Förderung des Vereins einzuzahlen.

§ 11 - Die Mitgliederversammlung
  1. Der Förderverein führt mindestens alle zwei Jahre eine Mitgliederversammlung durch. Darüber hinaus ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder oder des Vorstandes dieses verlangt.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen durch persönliche Anschrift unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
  3. Jedes Mitglied kann spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Tagungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge zur Tagesordnung aus der Mitgliederversammlung heraus beschließt die Mitgliederversammlung.
  4. Die Mitgliederversammlung wird durch ein Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen wird der Versammlungsleiter, der Wahlleiter und seine Besitzer von der Mitgliederversammlung gewählt.
  5. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder verfaßt. Bei Änderungen der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
  6. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
  7. Bei Wahlen ist gewählt, wer die meisten gültigen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmgleichheit wird eine Stichwahl zwischen den Kandidaten durchgeführt.
  8. Über Beschlüsse und Wahlen ist eine Niederschrift aufzusetzen, die von dem Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift wird auf der nächsten Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorgelegt.
  9. Die Mitgliedersammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:
    1. Wahldurchführung zur Bildung des Vorstandes;
    2. Beschlußfassung über Satzungsänderungen und über eingereichte Anträge;
    3. Ausschluß von Mitgliedern;
    4. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und des Kassenberichtes des Fördervereins;
    5. Festsetzung des Jahresmitgliedsbeitrages;
    6. Die Auflösung des Fördervereins.

§ 12 - Auflösung des Fördervereins
  1. Die Auflösung des Fördervereins kann nur mit einer dreiviertel Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. und 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  2. Das vorhandene Vereinsvermögen fällt nach Abzug aller noch bestehenden Verpflichtungen des Fördervereins der Freiwilligen Feuerwehr der Hansestadt Stralsund zu. Die übergebenen Mittel dürfen nur unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecken Verwendung finden. Das zuständige Finanzamt ist über die Verwendung des Vermögens zu informieren und eine Zustimmung ist herbeizuführen.

§ 13 - Inkraftsetzung der Satzung
Die Satzung wurde am 26.03.2010 beschlossen und tritt am gleichen Tag in Kraft.

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