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Freiwillige Feuerwehr > Satzung

Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Hansestadt Stralsund

Die Freiwillige Feuerwehr der Hansestadt Stralsund gibt sich entsprechend § 9 Absatz 2 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes M-V vom 3. Mai 2002 (GVOBl. M-V S.254), das zuletzt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2015 (GVOBl. M-V 2015 S. 612) geändert worden ist, nach Beschluss durch die Mitgliederversammlung vom 24. Februar 2018 folgende Satzung:

§ 1 - Name, Aufgaben und Gliederung der Feuerwehr
  1. Die Freiwillige Feuerwehr der Hansestadt Stralsund, in dieser Satzung „Feuerwehr” genannt, übernimmt die ihr durch Gesetz übertragenen Aufgaben:
  2. Die Feuerwehr gliedert sich in
    • Einsatzabteilung
    • Reserveabteilung
    • Ehrenabteilung
    • Jugendabteilung
    • Kinderabteilung
    • Verwaltung
  3. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Feuerwehr die aktiven Mitglieder nach den geltenden Vorschriften aus- und fortzubilden.
§2 Mitglieder
  1. Die Feuerwehr steht für Zivilcourage, Hilfsbereitschaft und Demokratie. Die engagierten Mitglieder retten, löschen, bergen und schützen ungeachtet von Nationalität, Rasse, Religion oder Hautfarbe. Sie tun dies, um die Unversehrtheit und damit auch die Würde des Menschen zu schützen. Schon deshalb schließen sich Extremismus und die Mitgliedschaft in der Feuerwehr aus.
  2. Der Feuerwehr gehören an:
    1. die Mitglieder der Einsatzabteilung
    2. die Mitglieder der Reserveabteilung
    3. die Mitglieder der Ehrenabteilung
    4. die Mitglieder der Jugendabteilung (Jugendfeuerwehr)
    5. die Mitglieder der Kinderabteilung (Kinderfeuerwehr)
    6. die Mitglieder der Verwaltung
§ 3 - Aktive Mitglieder
  1. In den aktiven Dienst kann eintreten, wer regelmäßig für den Einsatz und Ausbildungsdienst zur Verfügung steht, unbescholten ist sowie die körperliche und geistige Tauglichkeit für den Feuerwehrdienst besitzt. In Zweifelsfällen ist die Tauglichkeit durch eine Amtsärztin oder einen Amtsarzt festzustellen.
  2. Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Wehrführer zu richten. Bewerberinnen und Bewerber unter 18 Jahren müssen eine schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten befügen. Der Vorstand entscheidet über eine vorläufige Aufnahme als aktives Mitglied. Die Bewerberinnen und Bewerber müssen vor der Aufnahme erklären, dass sie die mit der Mitgliedschaft verbundenen Aufgaben und Verpflichtungen freiwillig übernehmen und gewillt sind, alle Aufgaben nach besten Kräften zu erfüllen.
  3. Nach einjähriger Probezeit als Feuerwehrmannanwärter und einer erfolgreich abgeschlossenen Feuerwehrgrundausbildung beschließt die Mitgliederversammlung in der darauf folgenden Sitzung über die endgültige Aufnahme. Der Feuerwehrmann wird durch Handschlag und Unterschriftsleistung auf die Satzung verpflichtet.
  4. Für Mitglieder, die aus der Jugendabteilung übernommen werden, entfällt die Probezeit. Bewerberinnen und Bewerber, die bereits einer anderen Feuerwehr aktiv angehört haben, können auf Antrag an den Wehrvorstand ohne Probezeit aufgenommen werden.
  5. Nach Vollendung des 55. Lebensjahres ist ein Übertritt in die Reserveabteilung möglich. Das aktive Verhältnis zur Wehr bleibt dabei unberührt. Die Unterschreitung der Altersgrenze ist aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen möglich. Die Entscheidung trifft der Vorstand.
§ 4 - Pflichten der aktiven Mitglieder

Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet,

  1. bei Alarm sofort zu erscheinen,
  2. alle ihnen im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtung gestellten Aufgaben zu erfüllen,
  3. die Unfallverhütungsvorschriften zu befolgen,
  4. pünktlich an allen Übungen und sonstigen dienstlichen Veranstaltungen teilzunehmen. Ist die Teilnahme nicht möglich, hat sich der Betreffende vorher unter Angabe der Gründe beim Wehrführer oder seinem Stellvertretung abzumelden oder abmelden zu lassen.
§ 5 - Ehrenabteilung
  1. Aktive Mitglieder, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, werden mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie das 65.Lebensjahr vollenden, Mitglieder der Ehrenabteilung. Wenn die gesundheitlichen Voraussetzungen vorliegen, kann der Übertritt zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, spätestens jedoch mit der Vollendung des 67. Lebensjahres.
  2. Aktive Mitglieder, die vor Vollendung des 65. Lebensjahres dienstunfähig werden oder aus anderen wichtigen Gründen nicht mehr für den Aktiven Dienst zur Verfügung stehen, können zur Ehrenabteilung überstellt werden. Die Entscheidung trifft der Vorstand.
  3. Mitglied der Ehrenabteilung kann auch werden, wer sich als Nichtangehöriger der Freiwilligen Feuerwehr um das Brandschutzwesen verdient gemacht hat. Über die Aufnahme dieser Bürgerinnen und Bürger entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit.
§ 6 - Jugendabteilung

Für die Aufnahme in die Jugendabteilung sowie für die Rechte und Pflichten der Mitglieder gilt die Ordnung für die Jugendabteilung.

§ 7 - Kinderabteilung

Für die Aufnahme in die Kinderabteilung sowie für die Rechte und Pflichten der Mitglieder gilt die Ordnung für die Kinderabteilung.

§ 8 - Verwaltung

In den Verwaltungsdienst kann eintreten, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat, unbescholten ist und den Feuerwehrdienst regelmäßig durch besondere Fähigkeiten und Kenntnisse unterstützt.

§ 9 - Verlust der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung, Auflösung der Feuerwehr, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.
  2. Mitglieder, die ihre Mitgliedschaft dazu nutzen, aktiv gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung zu werben verlieren ihre Mitgliedschaft.
  3. Wer für den Einsatz- und Ausbildungsdienst regelmäßig nicht mehr zur Verfügung steht, soll in die Reserveabteilung übergehen. Die Entscheidung trifft der Vorstand.
  4. Der Austritt kann zu Beginn eines jeden Vierteljahres erklärt werden und wird zum Ende des Monats wirksam. Die Erklärung ist mindestens vier Wochen vorher schriftlich einzureichen.
  5. Über den Ausschluss von Mitgliedern, die
    1. ihre Pflichten gröblich verletzt oder sich als unwürdig erwiesen haben oder
    2. ihre Tätigkeit nicht mehr ordnungsgemäß ausüben können,
    entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes mit Zweidrittelmehrheit. Der Betroffene ist vor der Entscheidung zu hören. Nummer 1 gilt auch für Mitglieder der Ehrenabteilung. Die Regelung des § 18 Absatz 2 bleibt davon unberührt.
  6. Über den Ausschluss von Mitgliedern auf Probe entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
  7. Der Ausschluss eines Mitgliedes ist diesem unter Angabe der Gründe schriftlich bekannt zu geben.
  8. Gegen den Ausschluss ist innerhalb von zwei Wochen vom Tage der Bekanntgabe die Beschwerde an den Träger des Brandschutzes zulässig. Sie hat keine aufschiebende Wirkung.
  9. Mit dem Ausscheiden verliert das Mitglied seine vermögensrechtlichen Ansprüche aus der Mitgliedschaft. Verpflichtungen gegenüber der Feuerwehr, soweit sie aus der Mitgliedschaft erwachsen sind, bleiben bestehen.
§ 10 - Organe der Feuerwehr

Organe der Feuerwehr sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. der erweiterte Vorstand
§ 11 - Mitgliederversammlung
  1. Die aktiven Mitglieder bilden die Mitgliederversammlung unter dem Vorsitz des Wehrführers. Mitglieder der Ehrenabteilung können mit beratender Stimme teilnehmen.
  2. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und beschließt über alle Angelegenheiten, für die der Vorstand nicht zuständig ist.
  3. Zu jeder Sitzung der Mitgliederversammlung wird durch den Wehrführer unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin geladen. Anträge zur Tagesordnung sollen rechtzeitig bei dem Wehrführer schriftlich eingereicht werden. Sie sind der Mitgliederversammlung vor Beginn der Sitzung bekannt zu geben. Dringlichkeitsanträge können während der Sitzung gestellt werden.
  4. Die Sitzung der Mitgliederversammlung wird vom Wehrführer oder seiner Stellvertretung geleitet und ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend ist. § 13 Abs. 1 bleibt unberührt.
  5. Die Beschlussfähigkeit wird durch den Vorsitzenden zu Beginn der Sitzung festgestellt.
  6. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine erneute Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Ladung hinzuweisen.
  7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. § 5 Absatz 3, § 9 Absatz 5, § 13 Absatz 5 und § 19 Absatz 2 bleiben unberührt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Wehrführers. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Es wird offen abgestimmt. Über Anträge grundsätzlicher Art kann nur abgestimmt werden, wenn sie zwei Wochen vorher schriftlich beim Wehrführer eingereicht wurden.
  8. Innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Kalenderjahres ist eine Jahreshauptversammlung durchzuführen. Sie hat den Jahresbericht über die Tätigkeit der Feuerwehr entgegenzunehmen und fällige Neuwahlen durchzuführen.
  9. Auf Beschluss des Vorstandes wird durch den Wehrführer innerhalb von zwei Wochen eine außerordentliche Sitzung der Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens ein Drittel der aktiven Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Grundes beantragt. Auf Verlangen des Oberbürgermeisters ist eine außerordentliche Sitzung der Mitgliederversammlung einzuberufen.
  10. Über jede Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Wehrführer und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen und dem Träger des Brandschutzes zu übermitteln ist.
§ 12 - Vorstand
  1. Die Mitgliederversammlung wählt für sechs Jahre den Vorstand (2). Der erweiterte Vorstand (3) wird durch den gewählten Vorstand (2) in seine Funktion berufen.
  2. Dem Vorstand gehören an:
    • der Wehrführer als Vorsitzender,
    • der stellvertretende Wehrführer,
    • der Jugendfeuerwehrwart
    • der Schriftwart,
    • die Zugführer,
    • ein Beisitzer
  3. Dem erweiterten Vorstand gehören an:
    • die Fachwarte
    • der Leiter der Reserveabteilung,
    • der Leiter der Ehrenabteilung,
    • der Kinderfeuerwehrwart,
    • die Gruppenführer
  4. Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
    1. Anmeldung des Finanzbedarfs beim Leiter der Feuerwehr
    2. Vorlage des Jahresberichts bei der Mitgliederversammlung,
    3. Mitwirkung bei der Aufstellung der Dienstpläne,
    4. Aufnahme von Feuerwehrmannanwärtern,
    5. Entscheidung über die Überstellung aktiver Mitglieder in die Reserveabteilung,
    6. Entscheidung über die Überstellung dienstunfähiger Mitglieder, die das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in die Ehrenabteilung,
    7. Bekanntgabe der Wahlergebnisse an den Träger des Brandschutzes, die Aufsichtsbehörde und den Kreisfeuerwehrverband,
    8. Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer für Ausbildungslehrgänge,
    9. Übermittlung der Beschlussfassung über Beförderungsvorschläge
  5. Die Pflichten der Wehrführung und ihre Aufgaben im Feuerwehrdienst regelt der Träger des Brandschutzes durch die Dienstanweisung.
  6. Die Sitzungen des Vorstandes beruft der Wehrführer ein. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden nach Notwendigkeit durch den Wehrführer eingeladen. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Wehrführer und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
  7. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich; Auslagen werden gegen Nachweis erstattet.
§ 13 - Wahlen
  1. Wahlen erfolgen durch die Mitgliederversammlung. Diese ist für Wahlen beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Stimmberechtigten anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit gilt § 11 Absatz 6 entsprechend.
  2. Die Mitglieder machen dem Leiter der Feuerwehr, Vorschläge zur Wahl des Wehrführers und seines Stellvertreters. Die Wahlvorschläge sind ihm schriftlich zwei Wochen vor dem Wahltermin mit den Unterschriften von mindestens fünf aktiven Mitgliedern einzureichen. Die Wahlvorschläge für die übrigen Vorstandsmitglieder können vor dem Sitzungstermin schriftlich beim Wahlleiter eingereicht oder aus der Mitgliederversammlung heraus gemacht werden. Schriftlich eingereichte Vorschläge müssen von mindestens zwei aktiven Mitgliedern unterschrieben sein.
  3. Wahlleiter ist der Wehrführer. Er bildet mit zwei aus der Versammlung zu wählenden Mitgliedern den Wahlvorstand, der für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl verantwortlich ist. Sofern der Wehrführer selbst zur Wahl ansteht, ist der stellvertretende Wehrführer, bei seiner Verhinderung das anwesende dienstälteste aktive Mitglied, das nicht selbst zur Wahl ansteht, Wahlleiter.
  4. Gewählt wird, wenn niemand widerspricht, durch Handzeichen, sonst durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die erforderliche Stimmenmehrheit erhält.
  5. Zum Wehrführer und seiner Stellvertretung ist gewählt, wer eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten erhält.
  6. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, wird die Wahl
    1. bei mehreren Bewerberinnen und Bewerbern durch eine Stichwahl zwischen den zwei Bewerberinnen und Bewerbern wiederholt, die im ersten Wahlgang die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. Erhalten mehrere Bewerberinnen und Bewerber die gleiche Stimmenzahl, nehmen diese Bewerberinnen und Bewerber an der Stichwahl teil. Aufgrund der Stichwahl ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das der Wahlleiter zieht;
    2. bei einer Bewerberin oder einen Bewerber wiederholt und durch einfache Mehrheit entschieden. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, kann die Wahl solange wiederholt werden, bis die einfache Mehrheit zu Stande gekommen ist oder ein Mitgliederbeschluss bestimmt, dass die Wahl in einer späteren Sitzung mit neuen Wahlvorschlägen wiederholt wird.
  7. Zum Wehrführer und seiner Stellvertretung ist wählbar, wer
    1. mindestens vier Jahre aktiv einer Freiwilligen Feuerwehr angehört,
    2. die persönliche sowie fachliche Eignung für das Amt besitzt,
    3. die für das Amt erforderliche Ausbildung nach der Feuerwehrenlaufbahn-, Dienstgradund Ausbildungsverordnung erfolgreich abgeschlossen hat oder sich im Anschluss an die Wahl oder die Bestellung schriftlich zur unverzüglichen Ableistung der noch nicht abgeschlossenen Ausbildungsgänge verpflichtet hat,
    4. das 59. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
  8. Die Amtszeit des Wehrführers und seiner Stellvertretung beginnt mit dem Tag der Aushändigung der Ernennungsurkunde zum Ehrenbeamten und endet mit dem Amtsantritt des Nachfolgers, die der übrigen Vorstandsmitglieder am Tag ihrer Wahl oder dem Ablauf der Wahlzeit ihres Amtsvorgänger.
  9. Wiederwahlen der bisherigen Vorstandsmitglieder sind auch nach Vollendung des 59. Lebensjahres zulässig, doch endet die Amtszeit mit Ablauf des Kalenderjahres, indem das 67.Lebensjahr vollendet wird. Liegen die gesundheitlichen Voraussetzungen vor, endet die Wahlzeit spätestens mit Vollendung des 67. Lebensjahres.
  10. Scheiden Vorstandsmitglieder vorzeitig aus ihrem Amt, so ist innerhalb von drei Monaten eine Ersatzwahl durchzuführen.
  11. Für die Wahl des Wahlvorstandes ist die einfache Mehrheit erforderlich.
  12. Nach Beendigung der Wahl hat der Wahlleiter das Ergebnis schriftlich festzustellen. Die Niederschrift ist von ihm und den anderen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen. Die Wahlergebnisse sind der Mitgliederversammlung, dem Träger des Brandschutzes, der Aufsichtsbehörde und dem Kreisfeuerwehrverband mitzuteilen.
  13. Schwierigkeiten bei der Durchführung einer Wahl sind im Benehmen mit dem Träger des Brandschutzes innerhalb von 14 Tagen nach der Wahl zu klären. Ist dies nicht möglich, kann jedes aktive Mitglied nach der Stellungnahme des Trägers des Brandschutzes Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde einlegen.
§ 14 - Teilnahme an Versammlungen

An den Versammlungen der Feuerwehr können der Vorsitzende der Bürgerschaft, der Oberbürgermeister, der Leiter der Feuerwehr sowie deren Beauftragte teilnehmen. Sie können jederzeit das Wort verlangen. Die Einberufung der Versammlung ist spätestens 14 Tage vorher dem Leiter der Feuerwehr anzuzeigen.

§ 15 - Schriftverkehr

Für den Schriftverkehr mit Behörden ist der Dienstweg über den Wehrführer, den Leiter der Feuerwehr und den Oberbürgermeister einzuhalten. Hiervon ausgenommen ist der Schriftverkehr mit dem eigenen Träger des Brandschutzes.

§ 16 - Ausrüstung der Feuerwehr
  1. Jedes aktive Mitglied und jedes Mitglied der Jugendabteilung erhält gegen Quittung Dienst- und Schutzbekleidung nach der Dienstgrad- und Dienstkleidungsvorschrift für Freiwillige Feuerwehren und Werkfeuerwehren in Mecklenburg-Vorpommern in der derzeit geltenden Fassung, die in gutem, sauberen Zustand zu erhalten und bei schuldhaftem Verlust zu ersetzen ist. Mitglieder der Ehrenabteilung erhalten nur Dienstkleidung. Die Feuerwehr hat ein Inventarverzeichnis anzulegen.
  2. Aus der Feuerwehr ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben sämtliche Kleidungsund Ausrüstungsstücke innerhalb einer Woche in ordnungsgemäßem Zustand abzugeben.
§ 17 - Unfallversicherung

Unfallversicherungsschutz besteht bei der Hanseatischen Feuerwehr-Unfallkasse Nord nach Maßgabe ihrer Satzung. Dienstunfälle sind möglichst am gleichen Tag dem Wehrführer und/oder dem Sicherheitsbeauftragten und von diesen innerhalb von 3 Tagen dem Leiter der Feuerwehr oder dem von ihm bestimmten Mitarbeiter sowie der Feuerwehr-Unfallkasse Nord anzuzeigen.

§ 18 - Ordnungsmaßnahmen
  1. Verstöße gegen die Satzung oder die Anordnungen des Wehrführers oder seines Stellvertreters kann der Vorstand ahnden. Der Vorstand ist befugt, nach Anhörung des Betroffenen und eventueller Zeugen eine Verwarnung, einen Verweis oder den vorläufigen Ausschluss auszusprechen. Die Ahndung von Verstößen ist zu protokollieren und dem Betroffenen unter Angabe der Gründe schriftlich bekannt zu geben.
  2. Verstöße gegen § 2 Absatz 1 sind durch den Vorstand mit Ausschluss zu ahnden.
  3. Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntgabe die Beschwerde an den Träger des Brandschutzes zulässig.
§ 19 - Auflösung der Feuerwehr
  1. Die Auflösung der Feuerwehr kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen.
  2. Die Beschlussfassung bedarf einer Zweidrittelmehrheit der aktiven Mitglieder. Der Beschluss ist dem Träger des Brandschutzes unverzüglich bekannt zu geben. Nach frühestens einem Monat ist durch die Mitgliederversammlung unter den gleichen Bedingungen erneut zu beschließen. Der jetzt gefasste Auflösungsbeschluss ist innerhalb von drei Tagen dem Träger des Brandschutzes und der Aufsichtsbehörde zu melden. Die Auflösung wird sechs Monate nach der zweiten Beschlussfassung wirksam.
  3. Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen der Feuerwehr an die Stadt. Es ist für eine neu zu errichtende Freiwillige Feuerwehr oder für andere Feuerlöschzwecke zu verwenden.
§ 20 - Schlußbestimmungen

Über alle bei der Auslegung dieser Satzung entstehende Streitigkeiten entscheidet die Aufsichtsbehörde nach Anhörung der Beteiligten. Die Satzung sowie Satzungsänderungen sind der Stadt zur Kenntnis vorzulegen.

§ 21 - Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung treten alle vorherigen Satzungen der Freiwilligen Feuerwehr der Hansestadt Stralsund außer Kraft.

Hinweis:

Zugunsten der besseren Lesbarkeit wurde auf die gleichzeitige Verwendung weiblicher und männlicher Personenbegriffe teilweise verzichtet und die männliche Form angeführt. Gemeint und angesprochen sind jedoch immer beide Geschlechter und die weibliche oder männliche Form der Personenbezeichnung schließt das andere Geschlecht ausdrücklich mit ein.

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